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Urlaubsanspruch in der Pflege: Was dir wirklich zusteht

Wie viele Urlaubstage stehen dir eigentlich zu? Klingt nach einer einfachen Frage. Ist es in der Pflege aber oft nicht.

 

Liegt es daran, dass du im Schichtdienst arbeitest und nie genau weißt, welche Tage du überhaupt als Urlaub einreichen musst? Oder daran, dass du nicht sicher bist, ob dir wegen Nacht- und Wochenenddiensten vielleicht sogar mehr Urlaubstage zustehen als du denkst? Oder einfach daran, dass sich der Dienstplan so kurzfristig ändert, dass Urlaubsplanung sich ohnehin anfühlt wie ein Ratespiel?

 

Dieser Artikel räumt das auf. Gesetzlicher Mindesturlaub, Tarifvertrag, Sonderurlaub, Schichtdienst – was dir wirklich zusteht und wie du es durchsetzt.

 

Inhaltsverzeichnis

     

    Alle Angaben in diesem Artikel wurden sorgfältig recherchiert und mit den aktuellen Gesetzestexten, Tarifwerken und Gerichtsurteilen abgeglichen. Sie ersetzen jedoch keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zu deinem Arbeitsverhältnis wende dich an deine Pflegedienstleitung, deinen Betriebsrat oder eine Fachanwältin/einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. – Autorin: Denise Ni.

    Wie viele Urlaubstage stehen Pflegekräften gesetzlich zu?

    Der gesetzliche Mindesturlaub für Pflegekräfte beträgt vier Wochen pro Jahr. Das schreibt § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vor, und zwar unabhängig davon, ob du in einer Klinik, einem Pflegeheim oder einem ambulanten Dienst arbeitest.

    Wie viele Tage das konkret sind, hängt nicht von deinen Arbeitsstunden ab, sondern davon, an wie vielen Tagen pro Woche du arbeitest.

    Arbeitstage pro Woche

    Gesetzlicher Mindesturlaub

    6 Tage

    24 Urlaubstage

    5 Tage

    20 Urlaubstage

    4 Tage

    16 Urlaubstage

    3 Tage

    12 Urlaubstage

    Entscheidend sind also die Arbeitstage, nicht die Stunden. Eine Pflegehelferin mit 20 Wochenstunden, die diese auf drei Tage verteilt, hat Anspruch auf 12 Urlaubstage im Jahr. Eine Kollegin mit denselben 20 Stunden, aber verteilt auf fünf Tage, kommt auf 20 Urlaubstage. Beide haben denselben Umfang an Erholung, nämlich vier Wochen frei. Teilzeit in der Pflege bedeutet beim Urlaubsanspruch also keine Benachteiligung, nur eine andere Rechnung.

    Den vollen Anspruch hast du allerdings erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit (§ 4 BUrlG). Startest du also mitten im Jahr in einem neuen Job, bekommst du in den ersten Monaten nur anteiligen Urlaub.

    In der Praxis liegt der tatsächliche Urlaubsanspruch vieler Pflegekräfte deutlich über diesem gesetzlichen Minimum, weil Tarifverträge und die PflegeArbbV zusätzliche Tage vorsehen. Dazu mehr in den nächsten Abschnitten.

    Pflegekraft in Teilzeit macht sich morgens fertig

    Mehr Urlaub durch Tarifvertrag – TVöD, AVR Caritas und Diakonie

    Das gesetzliche Minimum ist in der Pflege oft nicht das, was du tatsächlich bekommst. Viele Pflegekräfte haben tarifvertraglich mehr Urlaub.

    TVöD-P: öffentlicher Dienst und Kommunen

    Arbeitest du in einem kommunalen Krankenhaus, einem städtischen Pflegeheim oder einem anderen Betrieb des öffentlichen Dienstes, gilt für dich in der Regel der TVöD-P. Dort sind 30 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche festgeschrieben. Nach der Tarifeinigung 2025 ist ab 2027 ein weiterer Urlaubstag geplant.

    Das gilt allerdings nur für Bund und Kommunen. Arbeitest du an einer Universitätsklinik oder einer anderen Landeseinrichtung, gilt für dich der TV-L, und dort wurde dieser zusätzliche Urlaubstag Anfang 2026 nicht vereinbart.

    AVR Caritas

    In Einrichtungen der Caritas gilt die AVR Caritas. Der bundesweite Rahmen sieht 30 Arbeitstage Urlaub bei einer 5-Tage-Woche vor. In bestimmten Pflegebereichen und Krankenhäusern, etwa nach Anlage 31, sind es 31 Tage. Einzelne große Träger haben den Grundurlaub für alle Mitarbeitenden ebenfalls auf 31 Tage angehoben. Was für dich genau gilt, steht in deinem Arbeitsvertrag.

    AVR Diakonie

    In diakonischen Einrichtungen gilt die AVR Diakonie (AVR DD). Der bundesweite Standardtarif sieht 31 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche vor. Regional gibt es Unterschiede: In Bayern und im norddeutschen KTD sind es zum Beispiel 30 Tage. Welche Regelung für dich gilt, hängt davon ab, nach welchem Tarifwerk deine Einrichtung arbeitet.

    Grundlage

    Urlaubstage (5-Tage-Woche)

    Gesetzliches Minimum (BUrlG)

    20 Tage

    TVöD-P

    30 Tage

    AVR Caritas

    30–31 Tage

    AVR Diakonie

    30–31 Tage

    Gilt die PflegeArbbV für dich? (9 zusätzliche Urlaubstage ohne guten Tarifvertrag)

    Neben Gesetz und Tarifvertrag gibt es eine dritte Quelle für mehr Urlaub, die viele Pflegekräfte gar nicht kennen: die Pflegearbeitsbedingungenverordnung, kurz PflegeArbbV. Seit dem 1. Juli 2026 gilt die 7. PflegeArbbV, befristet bis zum 30. September 2028.

    Die Verordnung gilt nicht für alle Pflegekräfte. Sie greift für Beschäftigte in ambulanten, teilstationären und vollstationären Pflegebetrieben sowie in der ambulanten Krankenpflege. Für Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen und Einrichtungen der Behindertenhilfe gilt sie ausdrücklich nicht.

    Wie viel Zusatzurlaub gibt es?

    Wenn die PflegeArbbV für dich gilt, hast du bei einer 5-Tage-Woche Anspruch auf 9 zusätzliche bezahlte Urlaubstage über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus. Aus 20 Tagen werden so 29 (§ 4 PflegeArbbV).

    Diese 9 Tage bekommst du unabhängig davon, ob und wie oft du sonntags oder an Feiertagen arbeitest. Der Mehrurlaub hängt nicht an deinen Dienstzeiten, sondern nur daran, ob die Verordnung für deinen Betrieb gilt.

    Arbeitest du an mehr oder weniger als 5 Tagen pro Woche, wird anteilig gerechnet: Arbeitstage pro Woche geteilt durch 5, mal 9. Bei 3 Arbeitstagen sind das (3 ÷ 5) × 9 = 5,4, aufgerundet 6 zusätzliche Urlaubstage. Bruchteile ab einem halben Tag werden aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG).

    Der wichtige Haken: Guter Tarifvertrag schlägt PflegeArbbV

    Der Mehrurlaub entsteht nur, wenn dein Tarif-, Arbeits- oder Betriebsvertrag nicht ohnehin schon mehr als den gesetzlichen Mindesturlaub vorsieht. Gibt dein Vertrag zusammen mit dem gesetzlichen Urlaub bereits mindestens 29 Tage, ist der PflegeArbbV-Anspruch damit erfüllt und kommt nicht noch obendrauf (§ 4 Abs. 2 PflegeArbbV).

    Für dich heißt das konkret:

    • Du arbeitest nach TVöD-P mit 30 Urlaubstagen: Die 9 PflegeArbbV-Tage stecken hier schon drin. Es kommen keine weiteren dazu.
    • Du arbeitest in einem ambulanten Dienst oder Heim ohne Tarifbindung, nah am gesetzlichen Minimum: Genau dann springt der Anspruch und du kommst von 20 auf 29 Tage.

    Der Mehrurlaub aus der PflegeArbbV bringt also vor allem Pflegekräften ohne (guten) Tarifvertrag mehr Urlaub.Wer schon tariflich bei 30 Tagen liegt, profitiert nicht zusätzlich.

    Ersatzruhetag oder Zusatzurlaub: nicht dasselbe

    Zwei Ansprüche werden oft verwechselt. Der Ersatzruhetag nach § 11 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist ein freier Tag als Ausgleich für Sonntagsarbeit: Wer sonntags arbeitet, bekommt innerhalb der nächsten zwei Wochen einen Ersatzruhetag, und im Jahr müssen mindestens 15 Sonntage arbeitsfrei bleiben.

    Der Mehrurlaub aus der PflegeArbbV sind dagegen echte zusätzliche Urlaubstage im Jahr.

    Beides schließt sich nicht aus: Du kannst Ersatzruhetage für deine Sonntagsdienste bekommen und, falls die Verordnung für dich greift, zusätzlich die 9 Mehrurlaubstage.

    Neben diesem freien Ausgleich werden deine Sonn-, Feiertags- und Nachtdienste außerdem extra vergütet. Wie viel dir dabei zusteht, liest du im Ratgeber zu den Zuschlägen in der Pflege.

    Freiwillige Extras: Wenn Arbeitgeber mehr als das Minimum bieten

    Neben Gesetz, Tarifvertrag und PflegeArbbV gibt es noch eine vierte Quelle für mehr Urlaub: freiwillige Leistungen einzelner Arbeitgeber. Manche Pflegeeinrichtungen bieten zum Beispiel einen zusätzlichen freien Tag zum Geburtstag, extra Urlaubstage nach bestimmten Betriebszugehörigkeitsjahren oder großzügigere Sonderurlaubsregelungen als im jeweiligen Tarifwerk vorgesehen.

    Diese Extras sind nirgends gesetzlich vorgeschrieben. Sie sagen aber oft mehr über die tatsächliche Unternehmenskultur aus als die reine Zahl der Pflichturlaubstage, weil sie freiwillig über das Minimum hinausgehen.

    Auch unter den Arbeitgebern, die sich auf Care Rockets bei Pflegekräften bewerben, gibt es einige, die genau solche Extras anbieten, etwa einen zusätzlichen freien Tag zum Geburtstag. Ein Blick in den Arbeitsvertrag oder das direkte Nachfragen im Bewerbungsgespräch lohnt sich, wenn dir solche Zusatzleistungen wichtig sind.

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    Sonderurlaub in der Pflege – wann und wie viel?

    Sonderurlaub ist eine bezahlte Freistellung von der Arbeit bei besonderen persönlichen Ereignissen, zusätzlich zu deinem regulären Urlaubsanspruch. Die rechtliche Basis dafür ist § 616 BGB.

    Was viele nicht wissen: Das Gesetz nennt keinen festen Katalog mit konkreten Anlässen und Tagen. Die oft kursierende Aussage „Hochzeit gleich ein Tag, Todesfall gleich zwei Tage" steht so nirgends im Gesetz.

    Ob du Sonderurlaub bekommst und wie viele Tage, hängt von deinem Tarifvertrag, deiner AVR oder deinem Arbeitsvertrag ab, nicht allein vom Gesetz. § 616 BGB spricht nur allgemein von einer „verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit" bei unverschuldeter, persönlicher Verhinderung.

    In der Praxis nennen viele Tarifverträge und Arbeitsverträge trotzdem konkrete Anlässe, zum Beispiel:

    • Hochzeit oder eingetragene Lebenspartnerschaft
    • Geburt oder Adoption eines Kindes
    • Todesfall in der Familie
    • Umzug
    • Eigene schwere Erkrankung oder die eines Angehörigen

    In einem TVöD-P-Betrieb hat eine Pflegefachkraft bei der Geburt ihres Kindes zum Beispiel tariflich Anspruch auf einen bezahlten freien Tag, unabhängig vom gesetzlichen Mindesturlaub.

    § 616 BGB kann im Arbeitsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen werden. Fehlt eine tarifliche oder betriebliche Regelung zum Sonderurlaub ganz, besteht kein automatischer Anspruch auf eine bestimmte Anzahl an Tagen.

    Schau deshalb in deinen Tarifvertrag oder frag direkt bei deiner Pflegedienstleitung nach. Du hast ein Recht auf Transparenz darüber, was für dich gilt.

    Urlaub im Schichtdienst berechnen – so funktioniert das

    Im Schichtdienst gilt eine einfache Grundregel: Du nimmst nur für die Tage Urlaub, an denen du laut Dienstplan tatsächlich gearbeitet hättest. Feiertage oder Tage, die sowieso frei sind, zählen nicht als Urlaubstage.

    Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Grundsatz zuletzt bestätigt: Urlaub wird arbeitstagbezogen berechnet, nicht nach Kalendertagen. Wer an einem Feiertag laut Dienstplan ohnehin frei gehabt hätte, verliert dafür keinen Urlaubstag, auch wenn der Arbeitgeber anders abrechnet. Das Gericht hat den konkreten Fall zwar zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurückgegeben, den Rechtsgrundsatz selbst aber höchstrichterlich festgehalten (BAG, Urteil vom 19. August 2025, Az. 9 AZR 216/24).

    Das Problem in der Praxis: Der Urlaub wird oft beantragt, bevor der Dienstplan überhaupt steht

    Ein berechtigter Einwand: Viele Pflegekräfte reichen ihren Urlaubsantrag Monate im Voraus ein, weil das im Betrieb so verlangt wird oder weil private Reisen früh gebucht werden müssen.

    Der konkrete Dienstplan wird aber oft erst 2 bis 4 Wochen vorher veröffentlicht. Wie soll man da schon wissen, wie viele Urlaubstage eine bestimmte Woche kosten wird?

    In der Praxis gibt es dafür zwei Situationen:

    1. Arbeitest du nach einem festen Rahmen- oder Jahresdienstplan, zum Beispiel einem rollierenden Schichtmodell mit bekanntem Turnus, dann steht dein Einsatzrhythmus meist schon Monate im Voraus fest. In diesem Fall lässt sich schon bei der Urlaubsplanung genau berechnen, wie viele Urlaubstage ein Zeitraum tatsächlich kostet.
    2. Gibt es keinen festen Rahmendienstplan, sondern nur den monatlich neu erstellten Dienstplan, wird der Urlaub in der Regel vorläufig auf Basis deiner vertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet. Bei einer 5-Tage-Woche etwa wird zunächst mit Montag bis Freitag als Arbeitstage gerechnet. Sobald der konkrete Dienstplan für den Urlaubszeitraum später veröffentlicht wird, muss er mit dieser vorläufigen Berechnung abgeglichen werden. Weicht der tatsächliche Dienstplan ab, etwa weil in deiner Urlaubswoche laut Plan ohnehin ein freier Tag vorgesehen war, steht dir dafür eine Korrektur zu, in der Regel eine Gutschrift auf dein Urlaubskonto.

    Diese Korrektur passiert allerdings nicht immer automatisch. Es lohnt sich, dein Urlaubskonto nach Veröffentlichung des Dienstplans aktiv zu prüfen und bei Abweichungen bei deiner Pflegedienstleitung nachzufragen.

    Du beantragst beispielweise im Januar eine Urlaubswoche für den Juni, auf Basis deiner regulären 5-Tage-Woche also vorläufig 5 Urlaubstage. Als im Mai der konkrete Dienstplan für Juni erscheint, zeigt sich, dass du in dieser Woche laut Plan nur Montag, Mittwoch und Samstag gearbeitet hättest. Dann werden dir nachträglich nur 3 Urlaubstage angerechnet, die übrigen 2 Tage bekommst du zurück.

    Sonderfall: Urlaub in der Freiwoche bei Dauernachtwache oder Blockdienst

    Arbeitest du im Blockdienstmodell, zum Beispiel als Dauernachtwache mit 7 Tagen Dienst und 7 Tagen frei, stellt sich eine besondere Frage: Zählt eine Urlaubswoche, die genau in deine ohnehin freie Woche fällt, überhaupt als Urlaub?

    Die Antwort folgt derselben Grundregel. Urlaub wird nur für Tage gebraucht, an denen du laut Dienstplan tatsächlich gearbeitet hättest. Fällt deine gewünschte Urlaubswoche komplett in deine freie Blockwoche, hast du an diesen Tagen ohnehin nicht gearbeitet, und es müssen entsprechend auch keine Urlaubstage dafür verbraucht werden. Dein Arbeitgeber kann dich nicht verpflichten, Urlaub in deine freie Woche zu legen, um dadurch Urlaubstage einzusparen, die eigentlich für tatsächliche Arbeitstage gedacht sind.

    Voraussetzung für Klarheit ist auch hier ein verbindlicher Rahmendienstplan, im besten Fall abgestimmt mit dem Betriebsrat oder der Mitarbeitervertretung. Nur wenn feststeht, wann du laut Plan arbeiten würdest, lässt sich verlässlich berechnen, wie viele Urlaubstage ein bestimmter Zeitraum tatsächlich kostet.

    Pflegekraft verlässt bei Morgendämmerung die Einrichtung nach einer Nachtschicht im Blockdienst

    Krank im Urlaub – was passiert mit meinen Urlaubstagen?

    Krankheitstage zählen nicht als Urlaubstage, wenn du eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegst. Das schreibt § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vor.

    Damit das funktioniert, musst du aktiv werden:

    1. Geh sofort zum Arzt, sobald du merkst, dass du erkrankt bist.
    2. Lass dir eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ausstellen.
    3. Informiere deinen Arbeitgeber unverzüglich. Spätestens am dritten Krankheitstag muss die AU bei deinem Arbeitgeber eingehen.

    Die Urlaubstage, die auf deine nachgewiesenen Krankheitstage fallen, werden dir zurückgegeben. Du kannst sie später erneut beantragen und nachholen.

    Hast du dir beispielsweise eine Woche Urlaub genommen und wirst am dritten Tag krank. Legst du deinem Arbeitgeber fristgerecht eine AU vor, werden dir die verbleibenden Urlaubstage ab dem Erkrankungstag gutgeschrieben. Ohne AU gelten diese Tage weiterhin als normaler Urlaub.

    Bei einer Langzeiterkrankung wird es komplexer, etwa wenn du über Monate hinweg arbeitsunfähig bist und Resturlaub aus Vorjahren betroffen ist. In solchen Fällen lohnt sich individueller arbeitsrechtlicher Rat, weil hier auch Verfallsfristen eine Rolle spielen können.

    Verfällt mein Resturlaub am 31. März?

    Nein, die alte Faustregel, dass Urlaub am 31. März des Folgejahres verfällt, stimmt so nicht mehr. Dein Urlaub verfällt nur dann automatisch, wenn dein Arbeitgeber dich vorher konkret aufgefordert und ausdrücklich auf den drohenden Verfall hingewiesen hat.

    Nach aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil C-684/16) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 20.12.2022, Az. 9 AZR 266/20) ist diese Hinweispflicht entscheidend: Ohne einen solchen Hinweis bleibt dein Urlaub bestehen, auch wenn das Kalenderjahr oder die Übertragungsfrist schon vorbei ist. Ein pauschaler Hinweis im Arbeitsvertrag oder eine allgemeine Aushang-Information reicht dafür nicht aus.

    Hast du zum Jahresende noch 8 Resturlaubstage und dein Arbeitgeber hat dich nie schriftlich zur Urlaubsnahme aufgefordert, verfallen diese Tage nicht. Sie bestehen fort, bis der Hinweis tatsächlich erfolgt.

    Praxistipp: Dokumentiere deine Resturlaubstage schriftlich, etwa per E-Mail an deine Pflegedienstleitung, und frag aktiv nach, wenn du keinen Hinweis zum drohenden Verfall erhalten hast. Dein Tarifvertrag kann zudem längere Übertragungsfristen vorsehen als das gesetzliche Minimum.

    Werde ich im Urlaub angerufen und muss ich einspringen?

    Nein, dazu bist du grundsätzlich nicht verpflichtet. Genehmigter Urlaub stellt dich vollständig von der Arbeitspflicht frei, und diese Freistellung gilt auch für Anrufe, SMS oder E-Mails vom Arbeitgeber. Du musst im Urlaub weder erreichbar sein noch dienstliche Nachrichten kontrollieren, selbst wenn du ein Diensthandy besitzt.

    Ein Rückruf aus dem genehmigten Urlaub ist nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn ohne deine Rückkehr die Existenz des Betriebs akut gefährdet wäre. Ein einfacher Personalengpass, kurzfristige Krankmeldungen von Kolleg:innen oder ein dünn besetzter Dienstplan reichen dafür nicht aus (BAG, Urteil vom 20.06.2000, Az. 9 AZR 405/99). Selbst eine Klausel im Arbeitsvertrag, die dich zu ständiger Erreichbarkeit im Urlaub verpflichten würde, wäre unwirksam.

    Entscheidest du dich freiwillig, deinen Urlaub abzubrechen und einzuspringen, zum Beispiel aus Solidarität mit dem Team, bleibt dein Urlaubsanspruch für die betroffenen Tage bestehen. Diese Tage werden dir gutgeschrieben und du kannst sie später erneut nehmen.

    Zusätzlich muss dein Arbeitgeber alle Kosten übernehmen, die durch den Abbruch entstehen, etwa Stornogebühren oder Kosten für eine vorzeitige Rückreise, sowie die geleistete Arbeitszeit regulär vergüten.

    Praxistipp: Lässt du dich auf einen Rückruf ein, dokumentiere den Ablauf. Wer hat wann angerufen, worum ging es, wie lange hat der Einsatz gedauert. Das schafft Klarheit, falls es später um Vergütung, Urlaubstage oder eine mögliche Kostenerstattung geht.

    Pflegekraft entspannt im Urlaub am See und ignoriert einen Anruf vom Arbeitgeber

    Dürfen nur wenige Kolleg:innen gleichzeitig Urlaub nehmen?

    Ja, dein Arbeitgeber darf eine Höchstzahl gleichzeitig abwesender Kolleg:innen festlegen, wenn das objektiv nötig ist, um den Betrieb aufrechtzuerhalten. Grundlage dafür ist § 7 Abs. 1 BUrlG: Bei der zeitlichen Festlegung deines Urlaubs müssen deine Wünsche berücksichtigt werden, es sei denn, dringende betriebliche Belange stehen entgegen oder die Urlaubswünsche anderer Kolleg:innen verdienen aus sozialen Gründen den Vorrang, etwa weil sie schulpflichtige Kinder haben.

    Eine pauschale Regel wie "immer nur 1 Fachkraft gleichzeitig" ist aber nicht automatisch zulässig, nur weil sie im Dienstplan so festgelegt wurde. Entscheidend ist, ob die Mindestbesetzung tatsächlich diese Einschränkung erfordert. Reine Befürchtungen wie "es könnte ja jemand krank werden" reichen für sich genommen meist nicht aus, um Urlaubswünsche dauerhaft und pauschal abzulehnen. Die Auswahl, wer wann Urlaub bekommt, muss außerdem nachvollziehbar und nicht willkürlich erfolgen.

    Wird dein Urlaubswunsch abgelehnt, hast du das Recht, die konkrete Begründung zu erfahren, und im Streitfall kann ein Betriebsrat oder eine Mitarbeitervertretung die tatsächliche Notwendigkeit der Regelung prüfen. Ohne Betriebsrat hilft oft ein sachliches Gespräch mit der Pflegedienstleitung, bei dem du nach der konkreten Personalbedarfsberechnung fragst.

    Fazit – Urlaubsanspruch in der Pflege

    Für deinen Urlaubsanspruch in der Pflege lohnt sich vor allem der Blick auf drei Dinge:

    1. Welcher Tarifvertrag oder welche AVR für deine Einrichtung gilt, denn das entscheidet über den Unterschied zwischen 20 und 30 oder mehr Urlaubstagen.

    2. Ob die PflegeArbbV auf deinen Betrieb zutrifft, denn dann steigt dein Minimum von 20 auf 29 Tage, solange dein Tarif- oder Arbeitsvertrag nicht ohnehin schon mehr vorsieht.

    3. Und ob dein Arbeitgeber seiner Hinweispflicht zum Verfall nachkommt, denn ohne diesen Hinweis bleibt dein Resturlaub bestehen, auch über den 31. März hinaus.

    Schau deshalb aktiv in deinen Arbeitsvertrag, frag bei Unklarheiten deine Pflegedienstleitung und dokumentiere Resturlaub schriftlich. Diese drei Punkte machen in der Praxis den größten Unterschied.

    Wie großzügig ein Arbeitgeber beim Urlaub tatsächlich ist, zeigt sich außerdem oft an den Details: mehr Tage als tariflich vorgeschrieben, ein zusätzlicher freier Tag zum Geburtstag oder klare Regeln für Sonderurlaub, die über das gesetzliche Minimum hinausgehen.

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    FAQ – Die wichtigsten Fragen zum Urlaubsanspruch in der Pflege

    Mindestens 20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche, das schreibt § 3 BUrlG als Minimum vor. Nach Tarifvertrag, zum Beispiel TVöD-P oder AVR, sind es in der Praxis meist 30 Tage oder mehr. Wie viele Tage genau für dich gelten, hängt also davon ab, ob und welcher Tarifvertrag auf dein Arbeitsverhältnis anwendbar ist.

    Nein, 30 Tage sind kein gesetzlicher Automatismus, sondern tariflicher oder vertraglicher Mehrurlaub. Nur wenn dein Arbeitgeber tarifgebunden ist oder sich freiwillig an einem Tarifwerk orientiert, greift dieser höhere Anspruch. Ohne Tarifbindung und ohne entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag bleibt es beim gesetzlichen Minimum.

    Nein, die Verordnung gilt nur für ambulante, teilstationäre und vollstationäre Pflegebetriebe sowie die ambulante Krankenpflege. Für Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen und Einrichtungen der Behindertenhilfe gilt sie ausdrücklich nicht. Arbeitest du im Krankenhaus, richtet sich dein Urlaubsanspruch also allein nach BUrlG und deinem Tarifvertrag.

    Der Urlaub wird anteilig nach der Anzahl deiner tatsächlichen Arbeitstage pro Woche berechnet, nicht nach deinen Arbeitsstunden. Eine Teilzeitkraft mit 3 Arbeitstagen pro Woche hat also weniger Urlaubstage als eine Kollegin mit 5 Arbeitstagen, auch wenn beide dieselbe Wochenstundenzahl haben. Der Umfang der Erholung, gemessen in Wochen, bleibt dabei für beide gleich.

    Nur für die Tage, an denen du laut Dienstplan tatsächlich gearbeitet hättest. Tage, die ohnehin dienstplanfrei gewesen wären, etwa Feiertage oder freie Blocktage, zählen nicht als Urlaubstage. Das Bundesarbeitsgericht hat diese arbeitstagbezogene Berechnung erst 2025 noch einmal ausdrücklich bestätigt.

    Das hängt von deinem Tarifvertrag, deiner AVR oder deinem Arbeitsvertrag ab, denn § 616 BGB selbst gibt keinen festen Anlasskatalog mit konkreten Tagen vor. Viele Tarifwerke regeln solche Anlässe zwar ausdrücklich, ein automatischer gesetzlicher Anspruch auf eine bestimmte Anzahl Tage besteht aber nicht. Schau deshalb in deinen Tarifvertrag oder frag bei deiner Pflegedienstleitung nach.

    Krankheitstage werden nicht als Urlaub angerechnet, vorausgesetzt du legst eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Diese muss spätestens am dritten Krankheitstag bei deinem Arbeitgeber eingehen. Die betroffenen Urlaubstage werden dir gutgeschrieben und du kannst sie später erneut nehmen.

    Nein, nur wenn dein Arbeitgeber dich vorher konkret informiert und ausdrücklich zur Urlaubsnahme aufgefordert hat. Diese Hinweispflicht wurde durch EuGH und Bundesarbeitsgericht bestätigt. Ohne einen solchen individuellen Hinweis bleibt dein Resturlaub bestehen, auch über den 31. März hinaus.

    Grundsätzlich nein, denn genehmigter Urlaub ist für beide Seiten bindend. Personalknappheit oder organisatorische Engpässe gelten dabei nicht als ausreichender Grund. Nur bei wirklich dringenden, unvorhersehbaren betrieblichen Notsituationen ist ein Widerruf in engen Grenzen überhaupt denkbar.

    Ja, denn nach § 7 Abs. 2 BUrlG soll dir Urlaub zusammenhängend gewährt werden. Ist eine Aufteilung aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nötig, muss mindestens ein Urlaubsteil aus 12 aufeinanderfolgenden Werktagen bestehen. Dein Arbeitgeber kann dich also nicht ohne triftigen Grund zwingen, deinen Urlaub in viele kleine Einzeltage zu zerstückeln.

    Nein, den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch erwirbst du erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit, der sogenannten Wartezeit nach § 4 BUrlG. Davor besteht nur ein anteiliger Anspruch entsprechend der bereits abgeleisteten Beschäftigungszeit. Startest du also mitten im Jahr in einem neuen Job, kannst du in den ersten Monaten nur einen Teil deines Jahresurlaubs nehmen.

    Dein Urlaub beginnt mit dem ersten Tag, an dem laut Dienstplan wieder eine Arbeitspflicht bestanden hätte. Hattest du in der Nacht von Sonntag auf Montag noch einen regulären Nachtdienst bis 6 Uhr, zählt dieser Dienst normal als Arbeitszeit und nicht als Überstunden. Dein Urlaub beginnt danach mit dem nächsten geplanten Dienst.

     

    Gesetzlich bist du dazu nicht verpflichtet, da dein Dienstplan bereits regelt, wann du wieder arbeitest. In der Praxis verlangen manche Einrichtungen trotzdem eine kurze Rückmeldung vor Urlaubsende, meist als organisatorische Absicherung. Ob das bei dir so gehandhabt wird, hängt von der jeweiligen Pflegeeinrichtung ab.

     

    Meist nicht. Die 9 Tage entstehen nur, soweit dein Vertrag nicht ohnehin schon mehr als den gesetzlichen Mindesturlaub gibt. Bei 30 Tagen nach TVöD-P sind sie bereits abgedeckt. Den vollen Zusatznutzen hast du vor allem ohne Tarifbindung, wenn du nah am gesetzlichen Minimum liegst.

     

    Anteilig nach deinen Arbeitstagen pro Woche: Arbeitstage geteilt durch 5, mal 9. Bei 3 Tagen pro Woche sind das aufgerundet 6 zusätzliche Tage. Entscheidend sind auch hier die Arbeitstage, nicht die Stunden.

     

    Autor:in
    Expertenlogo-denise-ni

    Denise Ni

    SEO-Managerin, Care Rockets GmbH

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    Denise Ni ist SEO-Managerin bei Care Rockets und bringt neben ihrer Expertise in der Content-Erstellung auch praktische Pflegeerfahrung aus fünf Jahren im Seniorenheim mit.

     

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