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Zuschläge als Pflegekraft: Das musst du wissen

In der Pflegebranche sind außergewöhnliche Arbeitszeiten an der Tagesordnung. Während die meisten Berufstätigen ihre Wochenenden und Feiertage im Kreise ihrer Liebsten verbringen, stehen Pflegekräfte oft am Bett ihrer Patient:innen.

 

Als Anerkennung hierfür gibt es Zulagen und Zuschläge auf das Gehalt. Für Pflegende sind solche Zuschläge aber auch eine interessante Option, um ihr Einkommen zu erhöhen.

 

Doch welche Zuschläge stehen Pflegekräften zu, und wie unterscheiden sich diese? Wir haben die wichtigsten Informationen zu den Zulagen, gesetzlichen Regelungen und steuerlichen Aspekten im Folgenden für dich zusammengefasst:

Inhaltsverzeichnis

    Was sind Zuschläge im Bereich Pflege?

    Zuschläge in der Pflege sind zusätzliche Vergütungen oder Aufschläge, die Pflegekräften für bestimmte Arbeitsbedingungen oder -zeiten gewährt werden. Diese Zuschläge sollen die besonderen Belastungen und Herausforderungen im Pflegeberuf ausgleichen.

    Die rechtlichen Grundlagen für Zuschläge finden sich sowohl in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen als auch in spezifischen Tarifverträgen. Sie unterscheiden sich in der Besteuerung vom regulären Gehalt. Denn solche Zulagen sind für Pflegekräfte vielfach steuer- und sozialversicherungsfrei.

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    Unterschied zwischen Zuschlägen und Zulagen in der Pflegebranche

    Sowohl Zuschläge als auch Zulagen sind wichtige Bestandteile der Vergütungsstruktur in der Pflege, doch es gibt wesentliche Unterschiede zwischen ihnen.

    Zuschläge

    Zuschläge werden in der Regel für die Arbeit zu ungewöhnlichen Zeiten oder unter besonderen Bedingungen gezahlt. Sie sind finanzielle Aufschläge auf den Grundlohn, die als Kompensation für besondere Arbeitszeiten wie Wochenenden, Feiertage, Nachtarbeit oder Schichtarbeit dienen. Zuschläge sind in bestimmten Grenzen steuer- und beitragsfrei.

    Zulagen

    Zulagen hingegen sind zusätzliche Zahlungen, die über den vereinbarten Grundlohn hinausgehen und für besondere Leistungen, Qualifikationen oder Arbeitsbedingungen gewährt werden. 

    Sie werden im Arbeitsvertrag festgelegt oder ergeben sich aus tarifvertraglichen Regelungen. Beispiele für Zulagen in der Pflege sind die Wechselschichtzulage, Geriatriezulage, Intensivzulage und Infektionszulage

    Zulagen sind immer steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn

    → Der Hauptunterschied liegt somit in der Begründung für diese Zahlungen: Während Zuschläge primär die ungewöhnlichen Arbeitszeiten abgelten, sind Zulagen an spezifische Aufgaben, Qualifikationen oder Belastungen gebunden, die über die reguläre Tätigkeit hinausgehen.

    Hinzu kommt, dass Zulagen immer steuer- und beitragspflichtig sind, während Zuschläge hiervon bis zu bestimmten Grenzen befreit sind.

    Zuschläge im Detail

    Zuschläge gibt es in der Pflege für Zeiten, in denen der Großteil der Arbeitnehmer:innen in der Regel nicht arbeiten muss. Nicht alle Zuschläge sind gesetzlich vorgeschrieben und auch die Höhe unterscheidet sich.

    Nachtzuschlag

    Nachtzuschläge in der Pflege bieten einen finanziellen oder freizeitlichen Ausgleich für Nachtarbeit. Diese ist definiert als mindestens zwei Stunden Beschäftigung zwischen 23 und 6 Uhr

    Anspruch auf Nachtzuschläge haben Pflegekräfte, die gemäß § 2 ArbZG mindestens 48 Nächte im Jahr arbeiten oder regelmäßig in Wechselschicht tätig sind. Ein einmaliger Einsatz in der Nacht begründet noch keinen Anspruch auf diesen Zuschlag. 

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    Laut § 6 Absatz 5 ArbZG muss der Arbeitgeber geleistete Nachtarbeit angemessen honorieren, entweder durch einen Lohnzuschlag oder durch Freizeitausgleich. Die Entscheidung, welche Form des Ausgleichs gewährt wird, trifft der Arbeitgeber. 

    Die genaue Höhe des Zuschlags variiert und ist abhängig von den jeweiligen vertraglichen oder tariflichen Regelungen. Die Rechtssprechung geht allerdings von einem angemessenen Zuschlag von 25 Prozent für die geleisteten Nachtstunden aus.

    Tipp: Als Dauernachtwache in der Pflege profitierst du ganz besonders von dem Nachtzuschlag.

    Sonntagszuschlag

    Im Bereich der Pflege herrscht oft die Annahme, es gäbe einen gesetzlichen Anspruch auf Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit. Diese Annahme ist allerdings nicht korrekt. Ein gesetzlicher Anspruch besteht lediglich für Nachtarbeit. 

    Obwohl kein gesetzlicher Anspruch auf Sonntagszuschläge besteht, können Pflegekräfte diese erhalten, sofern die Zuschläge im Arbeitsvertrag oder einem geltenden Tarifvertrag festgelegt sind. In solchen Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Zuschläge zu zahlen. 

    Für die Praxis bedeutet dies, dass eine Schicht, die am Sonntag beginnt und bis in den Montag hineingeht, bis 4 Uhr morgens als Sonntagsarbeit gewertet wird und entsprechend vergütet werden muss. Zudem sind Sonntagszuschläge bis zu einer Höhe von 50 Prozent des Grundlohns steuerfrei. 

    Ein praktisches Beispiel aus dem Pflegebereich: Für Beschäftigte der Caritas, die nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) bezahlt werden, gibt es für Sonntagsarbeit einen Zuschlag von 25 Prozent. An Ostersonntag und Pfingstsonntag beträgt der Zuschlag 35 %. Fällt der Sonntag auf einen Feiertag, beträgt der Zuschlag 50 %.

    Feiertagszuschlag

    Ähnlich den Sonntagszuschlägen gibt es auch für Feiertagsarbeit keinen gesetzlichen Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Die Möglichkeit, solche Zuschläge zu erhalten, besteht jedoch, wenn diese im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgelegt sind.

    Feiertagszuschläge können abhängig von der Höhe des Zuschlags steuerfrei sein: 

    • An gesetzlichen Feiertagen, einschließlich des 31. Dezembers ab 14 Uhr, sind Zuschläge bis zu 125 Prozent steuerfrei.
    • Am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai können Zuschläge bis zu 150 Prozent des Grundlohns gewährt werden, ohne steuerpflichtig zu sein.

    Dabei ist wichtig zu beachten, ob Feiertagszuschläge mit oder ohne Freizeitausgleich bemessen werden. Das bedeutet, dass du je nach Vereinbarung auch eine Kombination aus Zuschlägen und Freizeitausgleich für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen bekommen kannst.

    So sieht die Gehaltstabelle der Caritas entweder einen Zuschlag von 135 % ohne Freizeitausgleich oder einen Zuschlag von 35 % und einen Tag Freizeitausgleich vor.

    Samstagszuschlag

    In der Regelung von Samstagszuschlägen wird differenziert zwischen allgemeiner Samstagsarbeit und der Arbeit im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit. 

    Den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (20 %) und der Caritas (0,96 € pro Stunde)  sehen einen Samstagszuschlag für die Zeit zwischen 13:00 Uhr und 21:00 Uhr vor. Dieser Anspruch besteht allerdings nur für Mitarbeitende, die üblicherweise von Montag bis Freitag ohne Schichtdienst arbeiten und ausnahmsweise an einem Samstag arbeiten. Zuschläge für die Arbeit an einem Samstag sind nicht steuerbegünstigt.

    Diejenigen, die im Rahmen von Schichtarbeit regulär samstags arbeiten, bekommen diesen Zuschlag jedoch nicht. In solchen Fällen greifen stattdessen die Zulagen zur Wechselschicht- oder Schichtarbeit. 

    Kurzum: Wer nur manchmal am Samstag arbeitet, bekommt extra Geld dafür, wer aber ohnehin im Schichtdienst arbeitet, für den gelten andere Regeln.

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    Können Zuschläge kombiniert werden?

    Unter bestimmten Bedingungen kannst du die Zuschläge auch kombinieren. Ein klassisches Beispiel hierfür ist die Arbeit an einem Sonntag oder einem Feiertag in der Nacht. In solchen Fällen hast du Anspruch auf den Nachtzuschlag zusätzlich zum Sonntags- oder Feiertagszuschlag.

    Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass, wenn ein Sonntag gleichzeitig ein Feiertag ist, du nicht beide Zuschläge – also sowohl den Sonntags- als auch den Feiertagszuschlag – erhältst. In solchen Fällen wird nur der Feiertagszuschlag gewährt. 

    Steuerliche Aspekte: So viel netto beleibt vom brutto

    Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind bis zu einer bestimmten Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei.  Für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist es allerdings entscheidend, dass die Zuschläge separat vom Grundlohn auf der Lohnabrechnung ausgewiesen werden.

    Zuschlagsart

    Steuerfreie Obergrenze

    Gültige Uhrzeit

    Nachtarbeit

    Bis zu 25 % des Grundlohns

    20 Uhr – 6 Uhr

    Sonntagsarbeit

    Bis zu 50 % des Grundlohns

    0 Uhr – 24 Uhr; bis 4 Uhr am Montag, wenn am Sonntag begonnen​

    Feiertagsarbeit

    Bis zu 125 % des Grundlohns; 150 % für besondere Feiertage

    0 Uhr – 24 Uhr des Feiertags; Arbeit bis 4 Uhr am Folgetag zählt, wenn am Feiertag begonnen​

    Wichtige Aspekte:

    • Nur die tatsächlichen Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei; der Grundlohn für diese Zeiten unterliegt der üblichen Besteuerung und den Sozialversicherungsbeiträgen.
    • Beiträge zur Sozialversicherung bleiben bis zu einem Grundlohn von 25 € pro Stunde beitragsfrei. Der übersteigende Betrag ist beitragspflichtig. Für die Lohnsteuer und Kirchensteuer gilt ein Grundlohn von 50 €.
    • Sonntags- und Feiertagszuschläge sind nicht kombinierbar für eine steuerfreie Abrechnung. Bei Nachtarbeit an Sonn- und Feiertagen kann neben dem Feiertagszuschlag ein Nachtzuschlag von bis zu 25 Prozent steuerfrei gezahlt werden.
    • Überstundenzuschläge und Mehrarbeitszuschläge zählen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn; sie sind zusammen mit dem übrigen Gehalt zu versteuern.

    Gesetzliche Regelungen

    In der Pflegebranche in Deutschland sind die Regelungen zu Zuschlägen durch eine Mischung aus gesetzlichen Vorgaben und tariflichen bzw. arbeitsvertraglichen Vereinbarungen geprägt. Ein gesetzlicher Anspruch besteht grundsätzlich nur für Nachtarbeitszuschläge. 

    Auch wenn kein expliziter gesetzlicher Anspruch auf Sonntags- und Feiertagszuschläge besteht, haben die meisten Pflegekräfte dennoch einen Anspruch hierauf, da die meisten Tarife solche Zuschläge vorsehen.

    Grundlage ist das Tariftreuegesetzes (September 2022), welches nur noch solche Einrichtungen zur Versorgung zulässt, die gemäß Tarif, kirchenarbeitsrechtlichen Regelungen oder zumindest in Höhe eines Tarifes entlohnen. Sowohl der TVÖD, AVR als auch IGZ sehen Sonntags- und Feiertagszuschläge vor.

    Der Gleichbehandlungsgrundsatz sorgt zudem dafür, dass bei der Gewährung von Zulagen an einzelne Mitarbeitende ähnliche Fälle nicht benachteiligt werden dürfen.

    Vergleich der Tarife

    Die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtdienste in der Pflege sind in den Tarifverträgen der jeweiligen Träger – kirchliche (z. B. Diakonie, Caritas), öffentliche (TVöD) oder private (iGZ) – sowie in spezifischen Vereinbarungen einzelner Einrichtungen geregelt. 

    Zuschläge TVÖD 2024 (öffentlicher Dienst)

    Zuschlag

    TVöD

    Nachtarbeit

    20 %

    Sonntagsarbeit

    25 %

    Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich

    135 %

    Feiertagsarbeit mit Freizeitausgleich

    35 %

    für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 

    35 %

    Samstagsarbeit (von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht oder Schichtarbeit anfällt)

    20 %

    Quelle: TVöD: § 8 

    Zuschläge IGZ 2024

    Zuschlag

    IGZ

    Nachtarbeit

    15 %

    Sonntagsarbeit

    25 %

    Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich

    135 %

    Feiertagsarbeit mit Freizeitausgleich

    35 %

    für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 

    35 %

    Samstagsarbeit (von 13 bis 23 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht oder Schichtarbeit anfällt)

    7,5 %

    Quelle: iGZ § 4

    Zuschläge AVR Caritas 2024

    Zuschlag

    Caritas

    Arbeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr

    1,93 €

    Sonntagsarbeit

    25 %

    gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, ohne Freizeitausgleich

    135 %

    gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, bei Freizeitausgleich

    35 %

    gesetzliche Feiertage, die auf einen Sonntag fallen

    50 %

    Ostersonntag, Pfingstsonntag

    35 %

    an dem Tage vor dem Ostersonntag und Pfingstsonntag für die Arbeit von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr (ohne Freizeitausgleich)

    25 %

    für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr (ohne Freizeitausgleich)

    135 %

    Samstagsarbeit (von 13 bis 20 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht oder Schichtarbeit anfällt)

    0,96 €

    Quellen: AVR Anlage 6a, lambertus.de

    Zuschläge AVR Diakonie 2024

    Zuschlag

    Diakonie

    Nachtarbeit

    25 %

    Sonntagsarbeit

    35 %

    Feiertage, die auf einen Werktag fallen

    35 %

    Feiertage, die auf einen Sonntag fallen

    50 %

    Samstagsarbeit (von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht oder Schichtarbeit anfällt)

    15 %

    Quelle: Arbeitsvertragsrichtlinien Diakonie

    Alternativen zu Zuschlägen: Mit diesen steuerfreien Zahlungen können Arbeitgeber in der Pflege punkten

    Während Zuschläge in einem bestimmten Rahmen steuerbefreit sind, müssen Zulagen und Sonderzahlungen grundsätzlich versteuert werden. Hierzu gehören auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

    Es gibt jedoch bestimmte Extras, die dir dein Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren kann.

    Hier eine Übersicht der Benefits, die du von deinem Arbeitgeber bekommen kannst:

    • Steuerbegünstigte Sachzuwendungen: Dein Arbeitgeber kann dir monatlich bis zu einem Betrag von 50 € steuerfrei Waren oder Dienstleistungen zukommen lassen. Beispiele hierfür sind aufladbare Gutscheinkarten, Tankgutscheine oder Karten fürs Theater.
    • Kinderbetreuung: Hier lässt sich richtig was rausholen. Zuschüsse für nicht-schulpflichtige Kinder sind in unbegrenzter Höhe sozialversicherungsfrei. Für die berufsbedingte kurzfristige Betreuung von Kindern und die Pflege von Angehörigen ist ein Zuschuss von bis zu 600 € anrechnungsfrei.
    • Persönlicher Anlass: Bei besonderen Anlässen wie der Geburt eines Kindes, Hochzeit, Beförderung, Jubiläum oder der Rückkehr aus der Elternzeit kann dir dein Arbeitgeber Aufmerksamkeiten in Höhe von 60 € steuer- und sozialversicherungsfrei schenken.
    • Zuschüsse für deine Gesundheit: Von gesunden Mitarbeitenden profitiert auch der Arbeitgeber. Auch hier kann dein Arbeitgeber dich mit 50 € im Monat unterstützen. Beispiele sind Zuschüsse fürs Fitnessstudio, Ernährungsseminare, Rauchentwöhnungskurse, Seminare zur Stressbewältigung oder Entspannungskurse.
    • Jobticket: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte grundsätzlich einen steuerfreien Zuschuss gewähren. Sie können die Fahrkarten verbilligt oder unentgeltlich überlassen oder alternativ einen Zuschuss gewähren.
    • Dienstwagen: Eines der beliebtesten Gehaltsextras – insbesondere bei der ambulanten Pflege – sind Dienstwagen, die für private Zwecke genutzt werden dürfen. Der geldwerte Vorteil ist zu versteuern und pauschal mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises oder mithilfe eines Fahrtenbuches zu ermitteln.
    • Dienstrad: Ähnliches gilt für Diensträder. Arbeitgeber können ihren Angestellten steuer- und beitragsfrei ein Dienstrad überlassen, wenn es zusätzlich zum Arbeitslohn bereitgestellt wird.
    • Fahrtkostenzuschuss: Bei Fahrten mit dem Privatauto, kann dir dein Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn 30 Cent pro Entfernungskilometer für die Fahrten von deinem Zuhause zur Arbeit zahlen. Wenn der Arbeitgeber 15 Prozent Lohnsteuer zahlt, dann musst du keine Steuern oder Sozialabgaben bezahlen.
    • Zuschüsse zum Essen: Ob Kantine, Essensmarken oder Restaurant-Gutschein – auch bei der Verpflegung gibt es entsprechenden steuerbegünstigte Optionen.

    FAQ: Häufige Fragen und Antworten zum Thema Zuschläge in der Pflege

    Welche Zuschläge gibt es in der Pflege?

    Steuer- und beitragsfreie Zuschläge in der Pflege kannst du für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit erhalten. Ggf. kannst du auch Zuschläge für die Arbeit an einem Samstag erhalten. Diese sind allerdings nicht steuerbegünstigt.

    Was ist, wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt?

    Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, gilt in der Regel nur der jeweils höchste Zuschlag.

    Was ist, wenn ein ich an einem Sonntag nachts arbeite?

    Wenn du an einem Sonntag oder einem Feiertag nachts arbeitest, kannst du dich in der Regel über beide Zuschläge freuen. Du erhältst sowohl den Zuschlag für die Arbeit an einem Sonn- oder Feiertag als auch den Nachtzuschlag.

    Gibt es die Zuschläge auf für Minijobber?

    Minijobber, die an Sonn- und Feiertagen oder nachts arbeiten, erhalten ebenfalls Zuschläge. Auch wenn die Zahlung dieser steuerpflichtigen Zuschläge dazu führt, dass du die 538-Euro-Grenze überschreitest, bleibt dein Status als Minijobber:in erhalten.

    Gut zu wissen: Falls du im Minijob wegen Krankheit oder Schwangerschaft ausfällst, erhältst du weiterhin Zuschläge. Diese sind dann allerdings steuerpflichtig, da keine tatsächliche Arbeitsleistung vorliegt. Auch bei Urlauben fällt, sind Zuschläge zu versteuern, sobald die Minijob-Grenze überschritten wird.

    Welche Zuschläge erhalten Auszubildende in der Pflege?

    Grundsätzlich erhalten Auszubildende ebenfalls Zuschläge für die Nacht-, Feiertags- oder Sonntagsarbeit. Bei minderjährigen Auszubildenden gilt allerdings das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). 

    So dürfen minderjährige Auszubildende in der Pflege an Sonntagen arbeiten (§ 17  JArbSchG). Für die Nachtarbeit gibt es aber klare Regeln: § 14 des JArbSchG sieht vor, dass Jugendliche in der Regel nur zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends arbeiten dürfen. Jugendlicher über 16 dürfen bis maximal 23 Uhr arbeiten. Außerdem dürfen Jugendliche am 24. und 31. Dezember sowie an gesetzlichen Feiertagen nicht arbeiten (§ 18).

    Im Klartext ist für jugendliche Pflege-Azubis somit nur der Sonntagszuschlag von Relevanz.

    Gibt einen Zuschlag für (kurzfristige) Einspringen?

    Gesetzlich vorgeschrieben sind Zuschläge für das Holen aus dem Frei nicht. Allerdings gehen mittlerweile immer mehr Arbeitgeber dazu über, solche Zusatzdienste mit einem Bonus zu honorieren. Dieser gilt allerdings als Zulage und ist somit zu versteuern.

    Tipp: Wenn Flexibilität für dich kein Problem ist und du vielfältige Erfahrungen sammeln möchtest, kann die Arbeit in einem Springerpool genau das Richtige für dich sein. Mehr erfährst du hier: Springerpool in der Pflege: attraktive Alternative zur Zeitarbeit?

    Ist der Arbeitgeber verpflichtet, Zuschläge zu zahlen?

    Du hast lediglich auf den Nachtzuschlag einen gesetzlichen Anspruch – und das auch nur unter bestimmten Bedingungen. Eine Pflicht zur Zahlung dieser Zuschläge entsteht jedoch, wenn im Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag eine entsprechende Vereinbarung festgelegt ist. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber die vereinbarten Zuschläge auszahlen.

    Welche Zuschläge sind in der Pflege steuerfrei?

    In Deutschland sind Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit unter bestimmten Bedingungen steuerfrei. Für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen können die Zuschläge bis zu 125 % bis 150 % des Gehaltes steuerfrei sein.

     

    Für Nachtarbeit ist der steuerfreie Zuschlag auf maximal 25 % begrenzt. Beginnt die Arbeit vor Mitternacht, kann sich der steuerfreie Zuschlagssatz auf bis zu 40 % für die Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöhen.

     

    Zuschläge für Sonntagsarbeit sind bis zu einem Höchstsatz von 50 % des Grundlohns steuerfrei. Samstage gelten arbeitsrechtlich als normale Werktage. Zahlt dir dein Arbeitgeber einen Zuschlag, muss dieser versteuert werden.

    Fazit: Vergleichen lohnt sich

    Pflegekräfte, die daran interessiert sind, ihr Konto schnell zu füllen, sollten sich die Kombination SFN merken. SFN-Zuschläge sind die Zuschläge für Sonntags- und Feiertags- und Nachtdienste. Im Gegensatz zu Zulagen sind sie in der Regel steuer- und beitragsfrei – das heißt brutto = netto.

    Die genaue Höhe ist in den jeweiligen Tarifverträgen festgelegt, bzw. kann je nach Arbeitgeber variieren. Hier kann es sich lohnen, die jeweiligen Verträge zu vergleichen.

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    Das Beste: Arbeitgeber in der Pflege bewerben sich bei dir. Du entscheidest, welchen Arbeitgeber du kennenlernen möchtest.